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Schenkung zu Lebzeiten mit einem Schenkungsvertrag

Schenkungen zu Lebzeiten werden im Erbrecht bei der Berechnung des Erbteils und Pflichtteils berücksichtigt. Im Erbrecht haben diese aber auch steuerliche Auswirkungen.

Seit der Erbschaftsreform im Jahr 2010 können Pflichtteilsberechtigte leichter enterbt werden. Bis 2010 galt die 10-jährige Anrechnungsfrist für Schenkungen zu Lebzeiten. Das hieß, dass Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils in voller Höhe der Erbmasse hinzugerechnet wurden. Das war der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Nunmehr mindert sich dieser pro Jahr um zehn Prozent, bis er nach zehn Jahren dann vollständig entfällt. Dieses Abschmelzprinzip gilt aber nicht für alle Schenkungen, so z.B. nicht für Immobilienübertragungen oder Einräumung eines alleinigen Nießbrauchrechts.

Eine Schenkung bedarf nach dem BGB der notariellen Form, also eines Schenkungsvertrages, z.B. wenn sie nicht sofort vollzogen wird. Fragen Sie uns, wann Ihre Schenkung einen notariellen Schenkungsvertrag benötigt und wann Sie sich diese zusätzlichen Kosten sparen können.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Schenkung zu Lebzeiten

Sie wollen wissen, was Sie tun müssen, wenn Sie feststellen, dass der Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten gemacht hatte? Sie möchten in Erfahrung bringen, inwieweit diese bei der Verteilung des Nachlasses zu berücksichtigen sind und wann eine wirksame Schenkung nach dem BGB vorliegt? Bei diesen und ähnlichen Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Lassen Sie sich beraten, wie Sie die Schenkung optimal für sich nutzen können. Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt. 

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