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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern

Eltern sind gem. § 1626 Abs. 1 S.1 BGB verpflichtet und berechtigt, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge unterteilt sich in die Sorge für die Person des Kindes und in die Sorge für das Vermögen des Kindes. Sowohl bei der Personensorge als auch bei der Vermögenssorge ist zwischen der tatsächlichen Sorge und der gesetzlichen Vertretung zu unterscheiden. Die tatsächliche Sorge umfasst sämtliche Fürsorgehandlungen, wie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, die medizinische Versorgung, aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern. Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes ist für Eltern und Kind entscheidend, da hieran zahlreiche weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, wie die polizeiliche Anmeldung, Schulpflicht, Kindergeldbezug, Unterhalt etc.

Eine zwischen den Eltern (auch nur mündlich und über die tatsächliche Umsetzung) getroffene Aufenthaltsvereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Behält bspw. der mitsorgeberechtigte Elternteil das Kind etwa nach einem Umgangstermin abredewidrig zurück, so steht dem betreuungsberechtigten Elternteil ein Rückführungsanspruch zu.

Besteht dagegen Streit darüber, bei wem das Kind im Fall der Trennung bleiben soll, kann das Gericht angerufen und per Eilantrag verhindert werden, dass schon zu einem frühen Zeitpunkt vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es gibt dabei keinen allgemeingültigen Grundsatz, dass Kinder zur Mutter gehören würden. Die entscheidende Rolle spielt vielmehr der Grundsatz der Kontinuität (d.h. die Gewährleistung der Einheitlichkeit, Stetigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände) und der intrinsische Wunsch des Kindes, in seinem gewohnten Umfeld bleiben zu können. Im Vordergrund steht immer das Wohl des Kindes.

Dagegen bleibt das Umgangs- bzw. Besuchsrecht auch im Fall einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhalten. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art oder zum Ort des Umgangs. Bei Schulkindern ist es dabei durchaus eine übliche Regelung, die Hälfte der Ferien als Umgangszeit vorzusehen, um mit den Kindern zusammen in den Urlaub zu fahren. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf es hierzu nicht. Andersherum bedeutet die alleinige elterliche Sorge nicht, dass der andere dann keinen Umgang bekommt. Umgang und Sorgerecht sind unabhängig voreinander.

Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt in dem Zeitpunkt, in dem er das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, auch den Aufenthaltsort des Kindes. Er kann insoweit über den Aufenthalt des Kindes frei entscheiden.

Grundsätzlich ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, das Kind zum anderen Elternteil zur Ausübung des Umgangsrechts zu bringen und/oder zurückzuholen. Vielmehr ist es, solange das Kind aufgrund seines Alters eines Abholens und Zurückbringens bedarf, allein Sache des Umgangsberechtigten, dies zu tun.

Erschwert jedoch ein sorgeberechtigter Elternteil bspw. durch einen Umzug den Umgang, kann er verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen.

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