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Sorgerecht: Gemeinsames Sorgerecht & alleiniges Sorgerecht

Grundsätzlich wirkt sich eine Trennung oder Scheidung nicht auf die bereits bestehende Sorgerechtsregelung (Regelfall: gemeinsame Sorge für die Kinder) aus. Das elterliche Sorgerecht umfasst u.a.:

  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • die Gesundheitsfürsorge
  • die Schulsorge
  • die Vermögenssorge
  • die Namensbestimmung

Wenn die Elternteile getrennt leben, ist es manchmal erforderlich, ausdrücklich festzulegen, wo die Kinder leben werden und wie oft der andere Elternteil die Kinder sehen kann bzw. darf. Sollte keine Einigkeit zwischen den Eltern getroffen werden können, wo die Kinder in Zukunft leben, muss dies das Gericht entscheiden (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts).

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass die Kinder zur Mutter gehören, wird dies heute nicht mehr so gesehen. Das Sorgerecht für Väter setzt sich immer mehr durch. Entscheidend ist allein, was dem Wohl des Kindes bzw. der Kinder am besten entspricht.

Früher war es Vätern von unehelichen Kindern nur möglich, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, wenn die Kindesmutter zustimmte. Da dies nach einer Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft selten der Fall war, standen diese Väter rechtlos dar. Das hat sich seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2009 (Urteil v. 03.12.2009, EGMR, Nr. 22028/04) und Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09) geändert. Danach erhalten Väter von unehelichen Kindern jetzt die Möglichkeit auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Mit dieser Entscheidung wurden die Grundrechte unehelicher Kinder gestärkt.

Alleiniges Sorgerecht beantragen und Sorgerecht entziehen

Unter Umständen kann es auch für einen Elternteil erforderlich werden, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Sollten Sie feststellen, dass das Wohl Ihres Kindes durch das Verhalten Ihres Ehegatten stark gefährdet ist, so ist auch zu überlegen, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Denkbar ist auch ein teilweiser Entzug des Sorgerechts, z.B. die Gesundheitssorge, wenn der andere Elternteil notwendige ärztliche Behandlungen verhindert. Dann kann es zu einem geteilten Sorgerecht kommen.

Wenn Sie Änderungen zum Sorgerecht beantragen, stellt dies immer eine einschneidende Maßnahme für den anderen Elternteil seines grundrechtlich geschützten Elternrechts dar. Diese Verfahren sind daher immer sehr aufwendig und langwierig, da das Sorge- bzw. Umgangsrecht nur unter ganz strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Manchmal kann man aber einen Antrag nach dem Münchener Modell stellen und kommt so schnell zum alleinigen Sorgercht oder einer umfangreichen Volmacht. Fragen Sie uns, was bei Ihnen möglich ist.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Sorgerecht

Sie haben Fragen zum Thema Sorgerecht und möchten wissen, wie sich ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung auswirkt? Es interessiert Sie, ob Sie die Möglichkeit haben, auch als lediger Vater das Sorgerecht übertragen zu bekommen? Oder möchten Sie in Erfahrung bringen, ob Ihnen das Sorgerecht entzogen werden kann? Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern, erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.

 

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