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Gütertrennung- Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag
Verlobte können schon vorsorgend Vereinbarungen zum Güterstand ihrer Ehe treffen. Aber auch während der Ehe kann der Güterstand jederzeit von den Eheleuten verändert werden. Schließen die Eheleute keine notariellen Vereinbarungen zum Güterstand ihrer Ehe, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung, ist allerdings mit einer Ausgleichsverpflichtung im Falle der Scheidung oder des Todes verbunden.
- Bei Scheidung der Ehe kann ein Zugewinnausgleich gefordert werden. Hierzu sind für jeden Ehegatten Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung und Hinzuerwerb durch Schenkung und/oder Erbfall) und Endvermögen (Vermögen am Tag der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags) zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, wer den höheren Zugewinn erzielt hat, denn dieser ist dem Anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig.
- Bei Tod erbt der überlebende Ehegatte gesetzlich ¼ von dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten aufgrund der Ehe und ein weiteres ¼ des Nachlasses, wenn er zum Zeitpunkt des Todesfalls mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte.
Wird von den Eheleuten während der Ehe der Güterstand der Gütertrennung notariell vereinbart, bedeutet dies in der Praxis zugleich die Feststellung der Höhe eines etwaigen Zugewinnausgleichs, obgleich hierzu nicht zwingend der tatsächliche von jedem Ehegatten erwirtschaftete Zugewinn ermittelt werden muss oder die Eheleute sich zu dem von ihnen jeweils bisher erworbenen Zugewinn äußern oder einen tatsächlichen Ausgleich vornehmen müssen.
Jegliches Vermögen ist und bleibt dann alleiniges und ausschließliches Eigentum des betreffenden Ehegatten. Keinem der Ehegatten stehen noch am Vermögen des jeweils anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche zu.
Erbrechtlich fällt die pauschalierte ¼ Lösung weg. Jeder Ehegatte ist also nur noch zu ¼ an dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten erbberechtigt. Bei Zugewinngemeinschaft ist es ½ .
Die Gütertrennung kann im Todesfall auch zu höheren Erbschaftssteuern führen, § 5 ErbStG. Soll dieses vermieden werden, kann es sinnvoll sein, nur die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, zum Beispiel in der Form, dass es für die Beendigung der Ehe im Fall des Todes beim gesetzlichen Güterstand verbleiben soll und nur für den Fall der Ehescheidung die Gütertrennung vereinbart wird.
Besondere Vorsicht ist bei der notariellen Vereinbarung einer rückwirkenden Zugewinngemeinschaft geboten. Sie kann eine Schenkung im Rahmen des Schenkungssteuerrechts darstellen, falls sie eine erhöhte Zugewinnausgleichsforderung zur Folge hat und nicht in erster Linie güterrechtlich, sondern erbrechtlich motiviert ist.
Lassen Sie sich deshalb vor Abschluss einer notariellen Vereinbarung im Hinblick auf die Änderung ihres Güterstandes anwaltlich beraten. Gehen Sie kein Risiko ein. Seien Sie sich über Inhalt und Bedeutung Ihres beabsichtigten Ehevertrages bzw. der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung bei Vertragsschluss im Klaren.
Setzen Sie sich mit uns rechtzeitig in Verbindung.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt
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