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In Obhutnahme von Kindern / Jugendamt

Verfassungsgericht schiebt Jugendamt und Familiengerichten Riegel vor:

Kinder können nicht ohne weiteres in Kinderheimen untergebracht werden oder in Obhut genommen werden.

Viele Eltern stehen vor der latenten oder reellen Gefahr, dass ihre Kinder/oder eines ihrer Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen wird. Das Jugendamt beantragt dann sofort eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht auf Heimunterbringung oder Unterbringung in einer Pflegefamilie. (Gerne wird auch eine Heilpädogische Tagesstätte vorgeschlagen und durchgesetzt) In diesen Fällen geht es aber nicht immer nur um Kindesmisshandlung, Kindesvernachlässigung oder Krankheit der Eltern (Alkohol, Drogen, schwere psychiatrische Erkrankung etc.). In solchen Fällen muss das Jugendamt natürlich zu Recht handeln und die Kinder schützen. Aber es gibt auch andere Fälle, in denen das Jugendamt mit ähnlicher „Härte“ vorgeht.

Schnell befindet man sich in einer Mühle: Das Jugendamt wird eingeschaltet, die Heimleitung informiert, die Heimleitung hat unter Umständen ein wirtschaftliches Interesse an der Unterbringung des Kindes. Das Jugendamt will den Fall abschließen. Das Familiengericht? Macht meist das, was das Jugendamt empfiehlt. Ein Teufelskreis? Ist ein Kind erst mal in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht, so ist es schwierig, langwierig und zumeist teuer, das Kind wieder in die Familie zu überführen.

Natürlich gibt es Situationen, in welchen Kindern geholfen werden muss:

Die Eltern verunfallen, sind nicht in der Lage, ihr Sorgerecht auszuüben, misshandeln oder vernachlässigen ihre Kinder schwer. In einer solchen Situation ist es gut, wenn sich das Jugendamt einschaltet.

Oft schießen die Jugendamtsmitarbeiter und sonstigen Verfahrensbeteiligten aber über das Ziel hinaus. Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2014 bzw. dem Procedere einen Riegel vorgeschoben: Die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt und die Heimunterbringung müssen immer das letzte Mittel sein.

In dem Fall, dass das Verfassungsgericht zu entscheiden hatte, lag nach Meinung der Verfassungsrichter keine unmittelbare Gefahr für die Kinder vor. Die Mutter war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt eines Kindes kontinuierlich in ambulanter und stationärer Behandlung. Die Kindeswohlgefährdung dauerte also bereits seit langem an. Das Kind, um das es geht, war drei Jahre alt, als es der Mutter weggenommen wurde und in ein Heim untergebracht worden ist.

Das Verfassungsgericht hat klargestellt, dass hier keine Eilbedürftigkeit vorliegt, da keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. Ein Sorgerechtsentzug ist nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Daneben muss auch der Grundrechtsschutz der Eltern gewährleistet werden. D. h. in der Praxis, dass sämtliche andere Möglichkeiten, das Kind zu schützen, ausgeschöpft werden müssen. Zum einen wäre dies z.B. eine Familienhilfe, pädagogische oder psychologische Unterstützung der Eltern oder aber auch – und darum ging es im vorliegenden Fall -, eine Unterbringung bei der Tante, dem Onkel oder den Großeltern, die einer Heimunterbringung zu bevorzugen ist!

Auch der vorläufige Entzug des Sorgerechts ist ein solch erheblicher Eingriff in die Grundrechte der Eltern, der nur gerechtfertigt ist, wenn dem Kind ein schwerer Schaden droht, der ein sofortiges Einschreiten erfordert. Die bloße Behauptung, dass dem Kind im Haushalt der Eltern in naher Zukunft eine schwere Gefahr droht, ist nicht ausreichend.

TIPP:

Ihr Kind wurde in einem Heim untergebracht? Das Jugendamt droht Ihnen, Ihr Kind wegzunehmen? Sie fragen sich, wie Sie derartiges verhindern können? Sie haben für derartige Notfälle Eltern/Geschwister/Tanten/Onkel? Jetzt ist schnelles Handeln gefragt. Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen einer intensiven Betreuung, diesen Supergau zu verhindern. Uns geht es in solchen Fällen vordringlich um das Kindeswohl.

Gerne kontaktieren Sie uns unter der 089/20 20 86 94 – 0.

Eine erste Beratung kostet bei uns rd. € 250,00 (inkl. Mehrwertsteuer). Wir helfen Ihnen gerne in solchen Fällen!


D4/3286

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