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Elternunterhalt - Berechnung und Voraussetzungen für Elternunterhalt

Nicht selten kommt es heute vor, dass Kinder vom Bezirk (Sozialamt) zur Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, weil die Eltern z.B. über keine ausreichende Altersvorsorge verfügen und/oder die Rente oder Pension für das Alters- bzw. Pflegeheim nicht ausreicht.

Eine Haftung der Kinder kommt nur dann in Betracht, wenn der vorrangig haftende (u. U. auch geschiedene) Ehegatte als Unterhaltsschuldner ausfällt. Möglich ist auch eine Haftung der Großeltern bzw. Enkelkinder, dies jedoch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen.

Bezieht der unterhaltsberechtigte Elternteil bereits Sozialleistungen, geht der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Bevor die Kinder in Anspruch genommen werden, muss vor Zahlung von Elternunterhalt vorhandenes Vermögen außer Schonvermögen verwertet werden. Des Weiteren muss Eigeneinkommen (Rente) sowie Leistungen zur Grundsicherung berücksichtigt werden. Nur wenn dadurch der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils nicht gedeckt werden kann, kommt die Ersatzhaftung der Kinder zum Tragen.

Elternunterhalt selber berechnen?

Die Elternunterhalt-Berechnung ist sehr kompliziert und Elternunterhalt kann ganz sicher nicht durch einen Elternunterhalt-Rechner im Internet ermittelt werden. Zu beachten sind u.a. Freibeträge bzw. Selbstbehalte und Schonvermögen. Diese Beträge werden immer wieder aktualisiert bzw. ändern sich. Außerdem erhöhen sich die Freibeträge prozentual gemessen am Einkommen.

Schwierig ist auch die Beurteilung, was abgezogen werden darf und wie es sich mit dem Eigenheim (Wohnvorteil!) verhält. Vertrauen Sie in keinem Fall den Berechnungen des Bezirks! Wenden Sie sich daher unbedingt, an einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht, um die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Elternunterhalts ist auch das Einkommen der Schwiegerkinder zu berücksichtigen.

Kontaktieren Sie uns zum Thema Elternunterhalt

Sie haben Fragen zum Thema Elternunterhalt und möchten grundsätzlich wissen, ob und in welcher Höhe Sie in Anspruch genommen werden können?  Sie fragen sich, ob Sie als Schwiegerkind für Elternunterhalt in die Haftung genommen werden können? Am besten vereinbaren Sie bei uns unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur Anregungen liefern erheben keine Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere nicht ohne Weiteres auf den Einzelfall angewandt werden. Eine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.

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Familienrecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht


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