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§ 1360 BGB regelt den Familienunterhalt. Danach sind die Ehegatten einander verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.“
Der Familienunterhalt ist vom Gesetz als Teilhabeanspruch beider Ehegatte für sich und die Kinder an den gemeinsam erwirtschafteten Einkünften ausgestaltet. Zu dem Familienunterhalt gehört auch der Anspruch auf Taschengeld. Als angemessenes Taschengeld gelten dabei 5-7% von dem bereinigten Nettoeinkommen des verdienenden Ehegatten. Der Taschengeldanspruch entfällt nur, wenn das Familieneinkommen gerade einmal zur Deckung des notwendigen Bedarfs der Familie ausreicht.
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.
Er setzt voraus, dass ein Ehegatte nicht in der Lage ist, den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich also nach dem Maß der Bedürftigkeit des Berechtigten und nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Auf den Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden, weshalb Abfindungsvereinbarungen, die den Trennungsunterhalt umfassen, als problematisch angesehen werden müssen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann aber wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt und /oder zeitlich begrenzt werden oder gar völlig wegfallen.
Ab der rechtskräftigen Scheidung einer Ehe kommt dem Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten besondere Bedeutung zu, § 1569 BGB. Dementsprechend ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Er besteht nur, wenn eine der Vorschriften der §§ 1570 ff BGB greift. Folgende Unterhaltsansprüche sind danach vom Gesetz vorgesehen:
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten kann zudem nach § 1578 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und/ oder zeitlich begrenzt werden. Entscheidend sind Billigkeitsabwägungen. Der Geschiedenenunterhalt kann schließlich auch unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB versagt, in der Höhe herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre, weil besondere Härtegründe vorliegen, wie
Wird die Vorschrift des § 1579 BGB bei einer Auseinandersetzung um Ehegattenunterhaltsansprüche berührt, erweisen sich taktische Überlegungen zur Verfahrensführung erforderlich, weshalb sich eine anwaltliche Beratung unbedingt empfiehlt.
knüpft allein an die geradlinige Verwandtschaft an. Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB.
Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes
setzt sich aus dem Betreuungs- und dem Barunterhalt zusammen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, also die Kosten
Zur Bemessung des laufenden Unterhaltsbedarfs wird bundesweit die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Die Tabellensätze definieren einen Pauschalbedarf, bei dem auf das Jahr bezogene übliche Schwankungen nach oben und nach unten bereits mitberücksichtigt sind. Deshalb mindert sich auch der Barunterhalt nicht anteilig für die Zeit, die ein Kind im Rahmen der Umgangsausübung an Wochenenden oder in den Ferien beim Barunterhaltspflichtigen verbringt.
Fällt allerdings ein regelmäßiger über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender zusätzlicher Bedarf des Kindes an, etwa für den Besuch einer Privatschule oder krankheitsbedingte Kosten, ist dies als regelmäßiger Mehrbedarf bei der Bemessung des laufenden Unterhalts des Kindes zu berücksichtigen.
Davon abgesehen kann das Kind bei einer unvorhergesehenen, außergewöhnlich hohen Bedarfsposition Sonderbedarf beanspruchen.
Von einem volljährigen Kind
wird grundsätzlich erwartet, dass es für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind noch zu Hause wohnt oder sogar als privilegiert volljährig gilt.
Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern kommt daher nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, wenn noch keine Verpflichtung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, weil das volljährige Kind
Da der Betreuungsbedarf bei Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit entfällt, sind dann beide Elternteile anteilsmäßig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet.
Für alle Unterhaltsansprüche gilt, dass sie erst von dem Zeitpunkt ab gefordert werden können, zu welchem
Machen Sie deshalb Ihre Unterhaltsansprüche rechtzeitig geltend bzw. erkundigen Sie sich rechtzeitig über Ihre Möglichkeiten zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen - am besten über eine(n) Ihnen zur Seite stehende(n) Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.
Rechnen Sie richtig und verlassen Sie sich nicht auf Unterhaltsrechner aus dem Internet. Verlassen Sie sich auf die Kompetenz Ihres Fachanwalts bzw. Ihrer Fachanwältin für Familienrecht.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wir wissen, worauf es ankommt.
Vera Templer
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Fachanwältin für Familienrecht
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