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Ehewohnung bei Trennung – Wer darf in der Ehewohnung bleiben?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Gestaltung des Mietverhältnisses.

Sobald ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung auszieht, verliert er grundsätzlich seinen Anspruch auf Mitbesitz. Haben sich die Eheleute aber noch nicht endgültig darüber geeinigt, wer in der Trennungszeit in der Ehewohnung verbleiben soll, hat der ausgezogene Ehegatte - wenn auch nur für den Zeitraum von 6 Monaten – noch ein Recht auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes und Mitbenutzung der Ehewohnung.

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer bei einer Trennung in der Ehewohnung verbleibt, kann ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung gestellt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Trennung vollzogen worden ist oder beide Eheleute noch zusammen leben, aber ein Ehegatte getrennt leben möchte.

Zudem muss die Regelung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn das Fehlverhalten des anderen Ehegatten ein solches Maß angenommen hat,  dass die sog. Schwelle des Zumutbaren überschritten bzw. durch grob rücksichtslose, erhebliche Belästigungen ein für den anderen Ehegatten unerträglicher Zustand erreicht ist.

Im Besondern bei Gewalttätigkeiten unter Eheleuten wird die Ehewohnung im Regelfall dem verletzten Ehegatten überlassen werden, wenn dieser einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellt. Aber auch wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder bei einem weiteren räumlichen Zusammenlebens ihrer Eltern beeinträchtigt ist, wird die Zuweisung der Ehewohnung auf den die Kinder betreuenden Ehegatten veranlasst sein. Zu bewerten sind immer die Umstände des Einzelfalls. Setzen Sie sich deshalb mit uns in Verbindung, wenn die mit einer Trennung einhergehenden Spannungen zu einer unzumutbaren Situation geführt haben und Sie in der Ehewohnung bleiben möchten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie erfahren möchten, ob für Sie eine Zuweisung der Ehewohnung in Betracht kommt.

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