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Ehegattenunterhalt von ehebedingten Nachteilen abhängig

Nach der Unterhaltsrechtsreform ist für viele kinderbetreuende und haushaltsführende Mütter ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes Schluss mit Ehegattenunterhalt. Sie müssen empfindliche Einschnitte in der Höhe des Unterhalts hinnehmen oder haben gar keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Es gibt aber Ausnahmen, z. B. wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit vorhanden ist, die es der Mutter ermöglicht, Vollzeit arbeiten zu gehen oder insbesondere, wenn die Mutter ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann der Fall, wenn die Mutter zu Gunsten der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und nunmehr – nach der Trennung oder Scheidung – die Karrierechancen verpasst sind und sie nicht mehr annähernd so viel verdienen kann, wie sie verdienen würde, wenn sie nicht aufgehört hätte zu arbeiten. In diesen Fällen kann es sogar lebenslangen Ehegattenunterhalt geben.

Was ist aber, wenn das Kind nichtehelich zur Welt gekommen ist, die Mutter aufgehört hat zu arbeiten, die Eltern dann geheiratet haben aber die Mutter niemals gearbeitet hatte und somit Karrierechancen versäumt hat?

In seinem Urteil vom 07.05.2012 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass es bezüglich der ehebedingten Nachteile nur auf die Ehe ankommt! Hat eine nichteheliche Mutter ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, so stellt dies keinen ehebedingten Nachteil dar.

Gleichzeitig stellt der BGH aber klar, dass ein ehebedingter Nachteil sich dann ergeben kann, wenn die Rollenverteilung, die zunächst nichtehelich begonnen hatte, in der Ehe weitergeführt wird.

Diese Entscheidung des BGH ist richtig und stellt die nichtehelichen Kinder mit den ehelichen im Wesentlichen gleich; ebenso die nichtehelichen Mütter mit den ehelichen Müttern, jedenfalls wenn sie geheiratet haben.

Aber auch nach einer alten Entscheidung des BGH haben nichteheliche Mütter unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf lebenslangen Unterhalt, auch wenn das jüngste Kind älter als 3 Jahre ist!

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, müssen Sie sich nicht unbedingt darauf verweisen lassen, dass Sie keinen ehelichen Nachteil haben, weil Sie ja eine nichteheliche Mutter sind oder waren! Der Gang zum Anwalt lohnt sich daher.

Rufen Sie uns an, wir können Ihnen bestimmt weiterhelfen.

 

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