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Trotz Reform Ehegattenunterhaltsansprüche nach Scheidung

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht einschneidend reformiert und wollte, dass einem Ehepartner (zumeist der Ehefrau) nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes grundsätzlich keine Ehegattenunterhaltsansprüche mehr zustehen. Ehegattenunterhalt sollte daher nur noch in Ausnahmefällen gezahlt werden. Die Eheleute sollten für ihr Einkommen nach der Scheidung wieder selbst verantwortlich sein. 

Dem ist der BGH für langjährige Ehen entgegengetreten. BGH-Entscheidung vom 19.06.2013 (Az.: VII ZB 309/11):

Zwar soll sich aus der Ehedauer allein noch nicht automatisch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben; war aber die Ehe durch eine Rollenverteilung geprägt, dass die Ehefrau die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernahm und der Ehemann für das Einkommen zuständig war, so hat sich daraus eine wirtschaftliche Abhängigkeit entwickelt, die dazu führt, dass die Ehefrau auch über die Scheidung hinaus volle Unterhaltsansprüche (auch bis zur Rente und darüber hinaus) bekommt.

In der Praxis müssen derartige Fälle exakt überprüft werden. Will man über das dritte Lebensjahr hinausgehende Unterhaltsansprüche geltend machen, so sind bestimmte Regeln einzuhalten. Ein Anwalt muss genau überprüfen, welche Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen einer Beratung kann man überlegen, wie man solche Ansprüche bekommt.

Will man (Mann) dagegen keinen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bezahlen, so gibt es ebenfalls Möglichkeiten, diese abzuwehren. Auch hier muss individuell  abgeklärt werden, welche Voraussetzung bestehen könnten.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie trotz der Unterhaltsreform nach der Scheidung noch Unterhaltsansprüche haben bzw. ob Sie trotz der neuesten BGH-Entscheidung keinen Unterhalt bezahlen müssen.

Ein Erstberatungsgespräch kostet bei uns rund 250 EUR. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte über unsere Telefonnummer: 089/20208694-0.

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