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In nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird die Haftungspflicht für pflegebedürftige Lebensgefährten in Zukunft ein wichtiges Thema

Zukünftig können nicht mehr nur Ehepartner, sondern auch Lebensgefährten beim Auftreten eines Pflegefalls zur Kasse gebeten werden – zumindest gemäß einer neuen Entscheidung des Sozialgerichts Gießen. Selbiges soll dann auch für deren Nachkommen gelten. Für den Fall, dass der eigene Lebenspartner pflegebedürftig wird, macht dieses neue Urteil aus Gießen in Zukunft eine anwaltliche Beratung notwendig.

Bisheriger Stand des Gesetzes ist, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den beiden Lebenspartnern keinerlei Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Einzige Ausnahme stellt dabei die Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unter 3 Jahren dar. Sowohl von Landgerichten als auch von Familiengerichten wurden daher zivilrechtliche Unterhaltsansprüche stets zurückgewiesen. Durch sein unerwartetes Urteil könnte das Sozialgericht Gießen eine ganz neue Epoche im Bereich der Unterhaltsansprüche eingeläutet haben, das nicht nur die beiden Partner, sondern auch deren Kinder betrifft.

Im Gegensatz zum Zivilrecht gibt es im Feld des Sozialrechts den Terminus der Verantwortungsgemeinschaft, der durchaus auch rechtliche Auswirkungen nach sich ziehen kann. Unter einer Verantwortungsgemeinschaft versteht man im Sinne des Sozialrechts eine Verbindung zwischen zwei Personen, die über eine reine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft hinausgeht, gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII. Demnach steht, basierend auf dem bereits stark kritisierten Urteil des Sozialgerichts Gießen, ein Lebenspartner in der Pflicht den anderen finanziell zu unterstützen und die Bedarfskosten zu decken, sollte der andere beispielsweise zu einem Pflegefall werden. Darüber hinaus bezieht diese Entscheidung auch die Kinder des Lebenspartners mit ein. In dem konkreten Fall am Sozialgericht Gießen war es nicht möglich, die leiblichen Kinder des Sozialhilfebedürftigen zur Verantwortung zu ziehen, da diese als nicht leistungsfähig eingestuft werden konnten. Das Gericht entschied daher, die Kinder des Lebensgefährten, obwohl diese nicht mit dem pflegebedürftigen Partner verwandt sind, zur Übernahme der Bedarfskosten, in diesem Fall des Pflegeheims, zu verpflichten.

Es ist allerdings zu erwarten, dass diese Entscheidung noch einige aufsehenerregende Konflikte nach sich ziehen wird. Auch der langfristige Bestand dieses Urteils aus Gießen ist eher fragwürdig. Dennoch ist damit der erste Schritt bei der Öffnung der „Unterhaltspflicht“ getan, die nun nicht nur mehr auf leibliche Kinder und Ehepartner beschränkt ist. Das Prinzip „Unterhaltspflicht“ wird wohl in Zukunft auf dieser sozialrechtlichen Basis verstärkt das Familienrecht beeinflussen. Speziell wenn es um das Unterhaltsrecht der pflegebedürftigen Eltern geht, wird ein solches Verfahren schon jetzt immer häufiger im Bereich Familienrecht angewendet. Das Sozialrecht übt in solchen Fällen reell gesehen zunehmend mehr Einfluss aus.

Grund genug, sich jetzt zu informieren und abzusichern. Bei einem Beratungstermin können Sie sich Ihre Möglichkeiten aufzeigen lassen und eine entsprechende Vorsorge treffen, für den Fall der Fälle.

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