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Sorgerecht für nichteheliche Väter

Mit einer Gesetzesänderung zum 19.05.2013 wird es dem Vater erleichtert das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zu bekommen.

Ein nichteheliches Paar bekommt ein gemeinsames Kind. Die Mutter hat in einem solchen Fall grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge für dieses Kind. Der nichteheliche Vater kann das gemeinsame Sorgerecht bekommen, indem er sich mit der Mutter einigt und eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt beurkundet wird.

Ist die Mutter aber nicht einverstanden, war es für die nichtehelichen Väter bis dato nicht möglich, ein gemeinsames Sorgerecht zu erzwingen. Das Bundesverfassungsgericht war ebenso wie der Europäische Gerichtshof der Auffassung, dass diese deutsche Regelung verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber hat daher zum 19.05.2013 ein neues Gesetz erlassen, das dem Vater den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht erleichtert.

Ist die Mutter nicht einverstanden, beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, muss der Vater „nur noch“ beim Gericht einen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Die Mutter bekommt eine Frist zur Stellungnahme. Reagiert die Mutter nicht, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht: Der Vater bekommt dann automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge, kommt es zu einem Verhandlungstermin.

Die Eltern können im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Sorgeerklärung zu Protokoll abgeben, worauf das Gericht hinwirken wird.

Wer sich also rechtzeitig um die gemeinsame elterliche Sorge bemüht, hat jetzt gute Chancen, sie auch zu bekommen. Hat man mal die gemeinsame elterliche Sorge, ist auch der Weg zum Antrag auf alleinige elterliche Sorge für den nichtehelichen Vater offen!

Die nichtehelichen Kinder sind damit den ehelichen noch ein Stück weiter gleichgestellt worden. Die Rechte der nichtehelichen Väter werden dadurch enorm gestärkt.

Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch, wie Sie am besten bei einem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge vorgehen, oder wie Sie sich am besten als Mutter gegen einen solchen Antrag verteidigen können. Auch die Vor- und Nachteile der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. der Alleinsorge sollten in Ihrer Entscheidung einbezogen werden.

§ 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

    1.    wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen,
    2.    wenn sie einander heiraten oder 
    3.    soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

      (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

      (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

       

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