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Sorgerechtsentzug setzt Feststellung zur Kindeswohlgefährdung voraus

Am 19. November 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass weder das Jugendamt noch das Familiengericht den Eltern Kinder wegnehmen darf, wenn nicht eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorhanden ist bzw. war.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Anfang 2013 geborene Tochter eines nichtehelichen Elternpaars wurde gegen den Willen in einer Pflegefamilie untergebracht. Vorausgegangen war, dass die Mutter unter gravierenden psychischen Erkrankungen litt und die elterliche Sorge nicht mehr wahrnehmen konnte. Die Tochter lebte bei der Mutter. Der Vater hatte allerdings die Vaterschaft anerkannt. Die Eltern haben sogar Sorgeerklärungen abgegeben. Die Tochter wurde dennoch in einer Pflegefamilie untergebracht und nicht an den Vater herausgegeben.

Sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht hielten an der Unterbringung in der Pflegefamilie fest und gaben den Eltern bzw. dem Vater das Kind nicht heraus. Der Vater wollte das nicht akzeptieren und bemühte das Bundesverfassungsgericht, Recht und Gerechtigkeit zu sprechen.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Sorgerechtsentzug und damit auch die Unterbringung in der Pflegefamilie rechtswidrig waren. Sie verletzen den Vater in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.

Nach unserem Grundgesetz ist es nur dann erlaubt, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern komplett versagen oder wenn das Kind zu verwahrlosen droht. Die Eltern müssen so stark versagen, dass das Kind bei ihnen körperlich, geistig oder seelisch nachhaltig gefährdet wäre. Das setzt aber nach den Richtern des Bundesverfassungsgerichts auch voraus, dass bereits ein Schaden beim Kind eingetreten ist oder mit Sicherheit eintreten würde.

Die Gerichte müssen diese Voraussetzungen in jedem Einzelfall, in dem ein Kind im Pflegeheim, im Kinderheim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht werden soll, strengstens überprüfen.

Im vorliegenden Fall gab es ein Sachverständigengutachten, das „nur“ an der Erziehungsfähigkeit der Eltern – auch des Vaters – herumkritisierte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sachverständige in seiner Entscheidung ebenfalls angegriffen. Sie sei nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit an die Angelegenheit herangegangen. Die Richter wurden gerügt, dass sie – wie oftmals üblich – die Feststellungen der Sachverständigen ungefragt und undiskutiert übernommen haben.

Wir können diese Entscheidung nur begrüßen. Wir haben in unserer Kanzlei so eine Herausnahme eines Kleinkindes in ein Kinderheim erleben müssen, als die Mutter psychiatrisch schwer erkrankte. Das Kinderheim und das Jugendamt wollten dem nichtehelichen Vater, dessen Erziehungsfähigkeit noch nicht mal infrage gestellt wurde, das Kind nicht – mehr – herausgeben. Vielmehr ging es augenscheinlich um eine langfristige Unterbringung. Bei dem so genannten Hilfeplangesprächen ging es überhaupt nicht mehr um die Frage, wann das Kind den Eltern bzw. dem gesunden Vater zurückgeführt wird, sondern nur noch darum, wie lange das Kind noch im Kinderheim untergebracht bleibt. Auch in unserem Fall konnte mit Hilfe der Verfahrenspflegerin und des erstinstanzlichen Gerichtes eine Herausgabe an die Eltern erzielt werden. Das kleine, zum Zeitpunkt der Inobhutnahme erst 2 ½ Jahre alte Mädchen musste aber immerhin traumatisierende 4 ½ Monate im Kinderheim verbringen und durfte ihre Eltern nur jeweils für ein paar Stunden in der Woche sehen.

Solche Entscheidungen sind unverständlich. Wir argumentieren immer wieder, dass die Gerichte und das Jugendamt Kinder nicht ohne weiteres der Familie entreißen sollten. Oftmals gibt es auch Großeltern, Tanten oder Onkel, die das Kind aufnehmen würden und die dem Kind bestens vertraut sind. Jeder von uns kann schwer erkranken, einen Unfall haben oder eine schwierige Lebenssituation durchmachen. In solchen Fällen darf es nicht sein, dass das Jugendamt primär die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder im Kinderheim anordnet und den Kindern den letzten „Halt“ der Restfamilie nimmt.

Wir empfehlen jedem, der in einer solchen Situation steckt, um sein Recht zu kämpfen. Wir können auch jedem, der befürchtet, in eine solche Situation zu kommen (grundsätzlich kann es ja jeden treffen), nur empfehlen, Vorsorge zu treffen.

Haben Sie Personen, die sich um Ihr Kind kümmern könnten, wenn Sie beide verunfallen? Möchten Sie nicht, dass Ihr Kind im schlimmsten Fall der Fälle in eine Pflegefamilie kommt oder gar ins Kinderheim?

Wir können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Vorsorge treffen können. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Eine Erstberatung kostet bei uns inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen rd. 340 EUR.

Wir kämpfen für Ihre Kinder.

Vera Templer
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