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BGH-Entscheidung zur Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung einer Ehewohnung während der Scheidung zu entschieden. Das Hauptaugenmerk dieses Beschlusses lag auf dem Schutz der Ehe und der Interessenabwägung beider Ehepartner in der Situation einer Teilungsversteigerung.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2000 heirateten M und F und erwarben ein Mehrfamilienhaus, das sie bei der Trennung und Scheidung zu ½ im Eigentum hatten. Sie nutzten eine Einheit als Ehewohnung, während die andere Einheit in zwei Wohnungen unterteilt und vermietet wurde. Nach der Trennung im Jahr 2018 blieb F mit den gemeinsamen Töchtern in der Wohnung, während M eine Teilungsversteigerung des Hauses anstrebte.

Die Leitsätze des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte –unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung- fest, dass der Schutz der Ehewohnung und ihre Unversehrtheit bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht generell eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie während der Trennungszeit ausschließt. Es muss vielmehr eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfolgen.

Die schutzwürdigen Belange desjenigen Ehegatten, der die Teilung nicht will, werden durch ein System von materiell-rechtlichen Einwendungen nach § 1365 BGB und im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

Die Entscheidungsgründe des BGH

In der Begründung des Beschlusses betonte der Bundesgerichtshof, dass jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit verlangen kann, diese aufzuheben. Bei Immobilien erfolgt dies durch eine Teilungsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.

Im vorliegenden Fall hatte F kein 'die Veräußerung hinderndes Recht' i. S. v. § 771 ZPO. Unter Berücksichtigung aller Faktoren, einschließlich der mehr als dreijährigen Trennung und der finanziellen Lebenssituation beider Ehegatten, fiel die Interessenabwägung zugunsten von M aus. Die Immobilie durfte versteigert werden.

Relevanz für die Praxis

Dieser Beschluss hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Familienrecht. Es hilft dabei, die Rechte und Pflichten beider Eheleute klar zu definieren und bietet eine Richtlinie für künftige Fälle, die eine Teilungsversteigerung während der Trennungszeit betreffen.

Es bleibt dem Ehegatten, der eine Teilungsversteigerung ablehnt, überlassen, ob er das Ehewohnungsverfahren mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und den speziellen Vorschriften über die Geltendmachung des Kindeswohls wählt, oder ob er in einer Drittwiderspruchsklage zur Teilungsversteigerung zu den eigenen Interessen und denjenigen der im Haushalt lebenden Kinder vortragen will.

Im Kern betont der Beschluss die Notwendigkeit einer sorgfältigen Interessensabwägung und die Unzulässigkeit einer generellen Ablehnung der Teilungsversteigerung während der Trennungszeit. Es legt den Grundstein für eine gerechtere Behandlung aller Beteiligten, insbesondere der Ehegatten, in ähnlichen Situationen und unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf Eigentum und den Schutz der ehelichen Immobilie bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Gerne beraten wir Sie individuell, ob und wie in ihrem Fall eine Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie oder Ehewohnung erfolgen oder verhindert werden kann. Je nachdem, welches Interesse Sie verfolgen, können wir maßgeschneiderte Argumente zusammentragen und die Erfolgsaussichten Ihres Falles bewerten. Kontaktieren Sie uns.

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