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Im Jahr 2001 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Eheverträge von den Familiengerichten überprüft werden müssen, und zwar dahingehend, ob sie einen Vertragspartner unfair und unausgewogen benachteiligten.
Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgten in den zehn Folgejahren Entscheidungen des BGH, insbesondere die Grundsatzentscheidung vom 11.02.2005, wonach Eheverträge nicht einseitig belastend sein dürfen.
In der Grundsatzentscheidung vom 11.02.2005 hat der BGH insbesondere festgestellt, dass sogenannte „Totalverzichtsverträge“, also Verträge, die den Ehegattenunterhalt, den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich (Gütertrennung) ausschließen, einseitig belastend und unzumutbar erscheinen. In der Folgezeit haben die Familiengerichte daher grundsätzlich zu Lasten derartiger Totalverzichtsverträge entschieden. Diese waren grundsätzlich sittenwidrig bzw. wurden ausgehebelt.
Das OLG Hamm (das für seine außergewöhnlichen Einzelfallentscheidungen bekannt ist) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 08.06.2011 (II-5 UF 51/10) entschieden, dass ein wirksamer Ehevertrag trotz Globalverzicht möglich ist.
Allerdings stellt auch das OLG Hamm auf den Einzelfall ab. In dem vorbenannten Fall hatten die Eheleute auf den Ehegattenunterhalt, den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich, also die Kernbereiche des Scheidungsrechtes, verzichtet. Die Ehe blieb allerdings kinderlos; die Ehefrau war als Beamtin in ihrer Altersvorsorge ausreichend abgesichert und arbeitete – ohne finanzielle Einbußen aufgrund der Ehe – in ihrem erlernten Beruf weiter. Das OLG Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass der Ehevertrag insgesamt voll wirksam ist.
Aber Achtung: Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, den eigenen Ehevertrag auf mögliche Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit im Einzelfall überprüfen zu lassen. Obwohl die Familiengerichte und die Oberlandesgerichte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes seit 2005 die sogenannten Total- bzw. Globalverzichtsverträge grundsätzlich für unwirksam erachtet hatten, so hat ein Rechtsanwalt vor dem OLG nunmehr eine Wirksamkeit erstritten. Lassen Sie daher im Zweifel Ihre persönliche Situation und Ihre persönlichen Verträge auch überprüfen!
Vera Templer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Karin Spillner
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