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Wechselmodell kann vom Familiengericht auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden!

Am 27.02.2017 entschied der BGH unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, dass ein Wechselmodell vom Familiengericht – auch gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (Beschluss vom 01. Februar 2017 – Aktenzeichen XII ZB 601/15).

Nach der Entscheidung des OLG Dresden aus dem Jahre 2021 (OLG Dresden, 21 UF 304/2) sogar dann, wenn die Eltern streiten und deren Kommunikation erheblich gestört ist. Abzustellen ist nur auf das Wohl des Kindes.

Was bedeutet das Wechselmodell?

Die Eltern haben üblicherweise nach einer Trennung zwei Wohnsitze; die Kinder bekommen einen Lebensmittelpunkt und der andere Elternteil (zumeist der Vater) erhält ein Umgangsrecht. Beim Jugendamt und den Gerichten hat sich „die Regel“ etabliert, dass alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag oder Montag sowie die hälftigen Ferien „Umgang“ stattfindet.

Das Wechselmodell hat viele Vorteile; so z. B. einerseits, dass die Kinder sich nicht für einen Elternteil „entscheiden“ müssen, beide Eltern gleichermaßen erleben dürfen und die Eltern gefühlt nicht aus dem Leben der Kinder gedrängt werden. Andererseits ist gibt es auch finanzielle, physische und psychische Mehrbelastungen bei demjenigen, bei dem die Kinder überwiegend wohnen.

Kritik am veralten Umgangsrecht

Nachdem aber auf europäischer Ebene ein sogenanntes Residenzmodell (die Kinder haben einen Wohnsitz und die Eltern betreuen die Kinder paritätisch an diesem Wohnsitz jeweils zur Hälfte; die Eltern pendeln also) durchgesetzt hatte, wurde die hiesige Handhabung des Umgangsrechtes immer mehr kritisiert und der Druck auf Deutschland dies zu ändern, erhöht. Es ist in den meisten Fällen nämlich nicht nachvollziehbar, warum nicht beide Eltern gleiche Anteile an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder haben sollten.

Bei einem klassischen Wechselmodell – wie auch immer die Zeiten verteilt werden – besteht der Vorteil, dass beide Eltern genügend „freie Zeit“ für sich, ihren Beruf und ggfs. eine neue Partnerschaft haben und am Leben der Kinder nach wie vor teilhaben können.

Das BGH Urteil zugunsten des Wechselmodells

Für eine hälftige Betreuung der Kinder war bisher Voraussetzung, dass die Eltern sich einvernehmlich auf dieses Betreuungsmodell verständigen und eine gute Kommunikation vorherrscht. Nunmehr kann die geteilte Betreuung durch Vater und Mutter auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Eltern sich die Betreuung teilen.

Der BGH hat aber keine konkreten Vorgaben gemacht, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen dieses Modell in Frage kommen kann. Diese Möglichkeiten hängen natürlich immer vom Einzelfall ab und können ab Beginn der Trennung (oder vorher!) mitgestaltet werden.

Sollten Sie Interesse an einem Wechselmodell haben oder ein solches nicht wollen, so bieten wir Ihnen eine strategische Beratung und Einschätzung der Erfolgsaussichten eines solchen Ansinnens bei einem Erstberatungstermin in unserer Kanzlei gerne an.

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